Satzung Audax Randonneurs Allemagne e.V.

Vereinssatzung Audax Randonneurs Allemagne e.V. (ARA)

Stand: 16.02.2023 

 

Präambel 

Audax Randonneurs Allemagne (kurz: „ARA“) ist die deutsche Organisation für Langstreckenradfahrer im Verband der Randonneurs Mondiaux (RM). ARA ist seit 1992 als einzige deutsche Organisation vom Audax Club Paris (ACP) autorisiert, Brevets Randonneurs Mondiaux (BRM – kurz: „Brevets“) nach den ACP- bzw. RM-Regeln zu organisieren. 

Alle ARA-Brevets werden vom ACP homologiert und ermöglichen u.a. die Qualifikation an Paris-Brest-Paris Randonneur und anderen BRM 1200+. 

Durch die Förderung des Radfahrens im internationalen Rahmen versteht sich ARA als Impulsgeber für ein soziales und umweltorientiertes Miteinander und für Völkerverständigung. 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck 

  1. Der Verein trägt den Namen „Audax Randonneurs Allemagne e.V.“ (ARA). 

2. Sitz des Vereins ist Hamburg. 

3. Zweck von ARA ist es, Brevets und andere Formen von Fahrradlangstreckenprüfungen in Deutschland zu ermöglichen, zu fördern und deren korrekte Durchführung im Sinne des ACP- bzw.- RM-Reglements zu gewährleisten. 

ARA sieht seine Hauptaufgabe darin, Vereinsmitglieder mit der Durchführung von Langstreckenprüfungen zu beauftragen und die dafür notwendige Infrastruktur bereitzustellen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung von Brevetkarten bzw. deren digitale Form und Medaillen und die Homologation der erfolgreich absolvierten Brevets. 

Die dafür anfallenden Kosten werden den Mitgliedern von ARA in Rechnung gestellt. 

4. ARA trägt dafür Sorge, dass die von den beauftragten Mitgliedern durchgeführten Langstreckenprüfungen getreu der Regeln des ACP/RM durchgeführt werden und ohne Wettbewerbscharakter stattfinden. 

Auch wacht ARA darüber, dass die Mitglieder keine kommerziellen Interessen bei der Durchführung der Veranstaltungen verfolgen. 

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Mitgliedschaft 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die aktiv Brevets nach den Regeln des ACP / RM zu veranstalten oder einen anderen wesentlichen satzungsgemäßen Beitrag zu leisten beabsichtigt. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

    Über die Aufnahme entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung durch Beschluss. Die Aufnahme erfolgt auf Probe und muss durch die ordentliche Hauptversammlung durch Abstimmung nach dem ersten und zweiten Jahr der Mitgliedschaft bestätigt werden. 

    Lehnt die Hauptversammlung die Bestätigung der Mitgliedschaft ab, endet die Mitgliedschaft in diesem Zeitpunkt. 

    Bestätigt die Hauptversammlung auch nach dem zweiten Jahr die Mitgliedschaft, ist die Probezeit beendet und die Mitgliedschaft wird unbefristet fortgeführt. 

    Mit der Aufnahme wird jedem Mitglied eine satzungsgemäße Aufgabe zugewiesen. Insbesondere kann es während der Dauer seiner Mitgliedschaft mit der Durchführung von Langstreckenprüfungen in einer definierten Region Deutschlands nach dem Reglement von ACP und RM beauftragt werden. 

    ARA erhebt keine Beiträge für die Mitgliedschaft. 

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch nicht erfolgte Bestätigung durch die Hauptversammlung während der Probezeit, Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. 

Der Austritt ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen. 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag eines jeden anderen Mitglieds erfolgen wegen:

  • Nichtteilnahme an der Hauptversammlung während eines Zeitraums von zwei Jahren in Folge 
  • wiederholter Nicht-Erfüllung seiner Aufgaben gemäß erteiltem Auftrag 
  • erheblicher Nichterfüllung sonstiger satzungsgemäßer Verpflichtungen oder ordnungsgemäßer Beschlüsse 
  • schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins 
  • dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens 
  • Zahlungsrückständen in erheblichem Umfang trotz erfolgter Mahnung 

Der Ausschluss erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss in der Hauptversammlung und führt zum dauerhaften Ausschluss des Mitglieds vom Verein. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die angemessene Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe in Textform mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es für den Verein unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten für den Verein nicht mehr erreichbar ist. 

 

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Aufnahme, regelmäßig Brevets an dafür festgelegten Startorten gemäß des Reglements sowie andere Ihnen übertragene satzungsgemäße Aufgaben durchzuführen. 

Die Mitglieder haben dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten und Bankverbindung in Textform mitzuteilen. 

Der oder die jeweiligen, von ARA mit der Durchführung von Langstreckenprüfungen beauftragten Mitglieder handeln in ihrer Rolle als Organisatoren nach den Grundsätzen und im Namen von ARA, sind jedoch selbst verantwortlich für die Organisationsform an ihrem Startort. 

In keinem Fall haftet ARA für ein Verschulden eines Mitglieds im Rahmen seiner Rolle als Organisator oder der ihm zugehörigen Organisation. 

 

§ 4 Vorstand 

  1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der endgültig bestätigten Mitglieder einen Sprecher und einen Stellvertreter. Sie bilden gemeinsam den Vorstand und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Wahlberechtigt zur Vorstandswahl sind die endgültig bestätigten Mitglieder.

Die Amtszeiten des Sprechers und des Stellvertreters betragen je vier Jahre. Sie können wiedergewählt werden. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit so lange im Amt, bis eine wirksame Wieder- oder Neuwahl stattgefunden hat. 

Die Mitglieder des Vorstands können außerhalb von Vorstandssitzungen oder Hauptversammlungen nur durch Erklärung in Textform gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zurücktreten. 

  1. Der Sprecher ist gleichzeitig der vom ACP bevollmächtigte Vertreter für Deutschland und erledigt insbesondere alle durch das Regelwerk des ACP und der RM vorgegebenen Aufgaben. 

Der Vorstand verantwortet die ordnungsgemäße Durchführung der ARA-Veranstaltungen im Sinne des ACP und der RM. 

Wird der gewählte Sprecher durch den ACP nicht als Repräsentant akzeptiert, ist umgehend ein anderer Sprecher zu wählen. Bis zu dessen Ernennung als ACP-Repräsentant bleibt sein Vorgänger als ACP-Repräsentant im Amt. 

  1. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen. 
  2. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden. 

Sind die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720,00 € jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 

Sind diese Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 

Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. 

Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast. 

 

§ 5 Kassenwart und Kassenprüfer 

Im Turnus von zwei Jahren sind in der Hauptversammlung ein Kassenwart und ein Kassenprüfer zu wählen. Sie sorgen für die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen Aktivitäten des Vereins. 

Zur Hauptversammlung ist der Rechnungsabschluss des zurückliegenden Geschäftsjahres und ein Ausblick auf das laufende Jahr vorzulegen. 

 

§ 6 Hauptversammlung 

Die Hauptversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Die Einberufung erfolgt jährlich spätestens acht Wochen vor dem Termin durch den Vorstand in Textform. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn acht Wochen vor der Hauptversammlung an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. 

Die Hauptversammlung kann auch über digitale Medien abgehalten werden.

 

Alle Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die durch die Mitgliederversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte. 

Alle Themen und Beschlüsse werden in einem Protokoll dokumentiert, das den Mitgliedern zugeht. 

Der Vorstand ist für die Archivierung der Protokolle verantwortlich und muss alle archivierten Protokolle an seinen Nachfolger weitergeben. 

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten: 

  • Bericht des Vorstandes 
    • Bericht des Kassenprüfers 
    • die Entlastung des Vorstandes 

Die Hauptversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt. 

 

§7 Außerordentliche Sitzung 

Der Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt, nach Ankündigung innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Hauptversammlung einzuberufen. 

Aufgrund der geographischen Gegebenheiten ist diese vorzugsweise über digitale Medien abzuhalten. 

Die hieraus folgenden Beschlüsse sind verbindlich. 

 

§8 Beschlussfassung 

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der i.S.v. §2 Abs. 1 endgültig bestätigten Mitglieder an der Hauptversammlung oder außerordentlichen Sitzung teilnimmt. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefällt. 

Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. 

Bei Abstimmungen über Mitgliedschaften, Vorstand und Satzungsänderungen sind nur endgültig bestätigte Mitglieder stimmberechtigt. 

Kommt es zu einer Pattsituation, hat der Sprecher doppeltes Stimmrecht. 

 

§9 Niederschriften 

Über die Sitzungen des Vorstands und der Hauptversammlung sind Niederschriften zu fertigen, in denen insbesondere die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. 

Die Niederschriften sind von einem der Leiter der jeweiligen Sitzung und einem der Protokollanten der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen.

Die Teilnehmerliste der Gründungsversammlung ist Bestandteil der Gründungssatzung und bringt zum Ausdruck, dass die Satzung von den Teilnehmern der Gründungsversammlung unterschrieben ist.