Haftungsausschluss
Mir ist bekannt, dass die Teilnahme auf eigene Gefahr und Risiko erfolgt, dass ich mich auf einer privaten Ausfahrt befinde und die StVO einzuhalten ist. Mir ist bekannt, dass die Tour auf nicht abgesperrten Wegen und Straßen stattfindet, die nicht vorhersehbare Gefahrenstellen bergen können. Ich werde gegen den Organisator keinerlei Ansprüche erheben, sollten mir durch die Teilnahme Schäden oder Verletzungen entstehen.
Der Ausrichter des Brevets haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der/die Teilnehmer/in Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Ausrichters beruhen. Soweit dem Ausrichter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Ausrichter haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung des Ausrichters wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Teilnehmers bleibt hiervon unberührt.